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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

LAGERRAUM24 - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Anmietung von Self-Storage-Lagerräumen bei Lagerraum24

Stand: 2. September 2026

Lagerraum24 - Baller Immobilien
Oberhof 16
88138 Weißensberg
vertreten durch Thomas Baller

Telefon: +49 170 249 42 11
E-Mail: baller@outlook.de

Allgemeine Vertragsbedingungen für Self-Storage-Lagerräume

nachfolgend „Vermieter“ genannt. Der Vertragspartner wird nachfolgend „Mieter“ genannt. Der jeweils angemietete Lagerraum bzw. das angemietete Lagerabteil wird nachfolgend „Mietobjekt“ oder „Abteil“ genannt. Die vom Mieter eingebrachten Gegenstände werden nachfolgend zusammenfassend als „Lagergut“ bezeichnet.
 

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die entgeltliche Überlassung von Lagerabteilen, Lagerräumen und sonstigen Self-Storage-Flächen von Lagerraum24. Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Personengruppen gelten. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

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1.2 Vertragsbestandteile

Bestandteile des Mietvertrags sind in folgender Reihenfolge:

  1. individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter;

  2. die Buchungs- bzw. Vertragsbestätigung;

  3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

  4. gegebenenfalls standortbezogene Versicherungsinformationen;

  5. eine gegebenenfalls für den Standort geltende Hausordnung.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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1.3 Darstellung auf der Website

Die Darstellung verfügbarer Mietobjekte auf der Website stellt grundsätzlich noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Interessenten, eine Buchung vorzunehmen. Irrtümer hinsichtlich Verfügbarkeit, Bezeichnung, Preis, Größe oder Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern der Irrtum vor Vertragsschluss berichtigt wird.

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1.4 Online-Vertragsschluss

Vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhält der Mieter eine Zusammenfassung insbesondere über:

  • den Standort;

  • das ausgewählte Mietobjekt;

  • den Vertragsbeginn;

  • das monatliche Mietentgelt;

  • die einmalige Einzugsgebühr;

  • einen gegebenenfalls gewählten Versicherungswert;

  • gegebenenfalls zusätzlich gebuchte Leistungen;

  • die Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen.

Der Mieter kann seine Eingaben vor Abgabe der Vertragserklärung überprüfen und korrigieren. Der Vertrag wird abgeschlossen, indem der Mieter die im Buchungsprozess vorgesehene, eindeutig als zahlungspflichtig gekennzeichnete Schaltfläche, insbesondere „zahlungspflichtig buchen“, betätigt und der Vertrag anschließend durch Lagerraum24 bestätigt wird.

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1.5 Vertragsunterlagen

Die Buchungsbestätigung, der Mietvertrag, die Erstrechnung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls die Widerrufsbelehrung und Versicherungsinformationen werden an die im Kundenkonto hinterlegte EMail-Adresse übermittelt oder im Kundenportal auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Buchung eine funktionsfähige und von ihm regelmäßig kontrollierte E-Mail-Adresse anzugeben.

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1.6 Volljährigkeit und Identitätsprüfung

Der Mieter muss volljährig und geschäftsfähig sein. Bei Unternehmen oder sonstigen Organisationen muss die handelnde Person zur Vertretung berechtigt sein. Der Vermieter darf vor Freischaltung des Zutritts einen geeigneten Identitäts- oder Vertretungsnachweis verlangen. Als Identitätsnachweis können insbesondere Personalausweis, Reisepass oder Führerschein verlangt werden.

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1.7 Größe des Mietobjekts

Flächen- und Größenangaben dienen der Beschreibung des Mietobjekts. Aufgrund baulicher Gegebenheiten oder unterschiedlicher Messmethoden kann die tatsächliche Fläche um bis zu zehn Prozent von der angegebenen Fläche abweichen. Maßgeblich ist das dem Mieter konkret zugewiesene Mietobjekt. Eine geringfügige Abweichung begründet keinen Anspruch auf eine Preisanpassung, sofern die vertragsgemäße Nutzbarkeit hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die für das konkrete Mietobjekt ermittelten oder hinterlegten Maße können sich aus der Buchungsbestätigung ergeben.

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2. Vertragsgegenstand

2.1 Überlassung eines Lagerraums

Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche Überlassung des Mietobjekts zur eigenverantwortlichen Einlagerung zulässiger Gegenstände durch den Mieter. Der Mieter erhält für die Dauer des Mietverhältnisses das Recht, das Mietobjekt nach Maßgabe des Vertrags, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer gegebenenfalls bestehenden Hausordnung zu nutzen.

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2.2 Kein Verwahrungs- oder Lagervertrag über die Gegenstände

Der Vermieter übernimmt das Lagergut nicht in Besitz oder Obhut und schuldet keine Verwahrung, Bewachung, Pflege, Bestandskontrolle oder Überwachung der eingebrachten Gegenstände. Der Vermieter ist insbesondere nicht Lagerhalter, Lagerverwalter oder Verwahrer des Lagerguts. Der Mieter ist allein für Auswahl, Verpackung, Einbringung, Stapelung, Sicherung, Kontrolle und Entnahme seines Lagerguts verantwortlich. Eine Videoüberwachung gemeinschaftlicher Bereiche begründet keine Verpflichtung des Vermieters zur individuellen Überwachung des Mietobjekts oder des Lagerguts.

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2.3 Nutzungsbeginn

Das Nutzungsrecht beginnt grundsätzlich zum vereinbarten Vertragsbeginn, sofern:

  • die bei Vertragsbeginn fälligen Beträge vollständig bezahlt sind;

  • eine gegebenenfalls erforderliche Identitätsprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde;

  • alle für die Zutrittsfreischaltung erforderlichen Angaben vorliegen.

Verzögert sich der Zutritt aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, bleibt der Entgeltanspruch des Vermieters ab dem vereinbarten Vertragsbeginn bestehen.

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2.4 Prüfung der Eignung

Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob das Mietobjekt hinsichtlich Größe, Beschaffenheit, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Zugangsmöglichkeiten und sonstiger Eigenschaften für das von ihm vorgesehene Lagergut geeignet ist. Eine besondere Eignung für empfindliche, temperaturempfindliche oder feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände gilt nur dann als vereinbart, wenn dies ausdrücklich in Textform bestätigt wurde.

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3. Übernahme und Rückgabe des Mietobjekts

3.1 Kontrolle bei Übernahme

Der Mieter hat das Mietobjekt bei Übernahme auf erkennbare Schäden, Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen zu kontrollieren. Vorhandene Schäden oder Verunreinigungen sind dem Vermieter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Zur Dokumentation wird empfohlen, aussagekräftige Fotos zu übermitteln. Unterbleibt eine Mitteilung, bleiben die gesetzlichen Beweislastregelungen unberührt.

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3.2 Zustand während der Nutzung

Der Mieter hat das Mietobjekt sauber und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Verunreinigungen oder Schäden sind unverzüglich zu beseitigen, soweit der Mieter hierfür verantwortlich ist.
Reinigungsmittel oder Reinigungsverfahren, welche Böden, Wände, Türen, Beschichtungen oder sonstige Gebäudeteile beschädigen könnten, dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter verwendet werden.

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3.3 Rückgabe

Bei Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt:

  • vollständig geräumt;

  • besenrein;

  • frei von Müll und sonstigen Gegenständen;

  • frei von vom Mieter angebrachten Befestigungen;

  • in einem ordnungsgemäßen Zustand;

  • unter Berücksichtigung gewöhnlicher vertragsgemäßer Abnutzung zurückzugeben.

Ein eigenes Vorhängeschloss oder sonstiges Schloss des Mieters ist zu entfernen. Überlassene NFC-Chips, Schlüssel oder sonstige Zutrittsmittel sind zurückzugeben, soweit deren Rückgabe vereinbart wurde. Gewöhnliche Abnutzung und üblicher Verschleiß stellen keinen vom Mieter zu ersetzenden Schaden dar.

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3.4 Rückgabedokumentation

Der Mieter hat dem Vermieter spätestens am letzten Vertragstag die vollständige Räumung mitzuteilen. Der Mieter soll die ordnungsgemäße Rückgabe durch aussagekräftige Fotos des vollständig geräumten Mietobjekts dokumentieren und diese dem Vermieter übermitteln. Die gesetzlichen Beweislastregelungen werden hierdurch nicht verändert.

 

3.5 Reinigung und Schäden

Wird das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, darf der Vermieter die erforderlichen Reinigungs-, Reparatur- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Der Mieter hat die erforderlichen und angemessenen Kosten zu tragen, soweit er die zugrunde liegende Verschmutzung oder Beschädigung zu vertreten hat. Dem Mieter bleibt bei vereinbarten Kostenpauschalen der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

3.6 Zurückgelassene Gegenstände

Für Gegenstände, die der Mieter nach Vertragsende im Mietobjekt oder auf dem Lagergelände zurücklässt, gelten die besonderen Regelungen in Ziffer 8.5.

 

3.7 Nicht erfolgte Rückgabe

Gibt der Mieter das Mietobjekt nach Vertragsende nicht ordnungsgemäß zurück, schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung mindestens eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten monatlichen Mietentgelts, zeitanteilig berechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

 

4. Zutritt zum Lagergebäude und zum Mietobjekt

 

4.1 Zutrittszeiten

Der Mieter erhält entsprechend den für den jeweiligen Standort veröffentlichten Zutrittszeiten Zugang zum Lagergelände und Mietobjekt. Soweit für den Standort ein 24/7-Zutritt angeboten wird, besteht der Zutritt grundsätzlich von Montag bis Sonntag zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr. Die Zutrittsmöglichkeit steht unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, insbesondere über technische Störungen, Wartungsmaßnahmen, Sicherheitsmaßnahmen und Zahlungsverzug.

 

4.2 Vorübergehende Einschränkungen

Der Vermieter darf die Zutrittszeiten vorübergehend einschränken, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei:

  • technischen Störungen;

  • Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen;

  • Umbau-, Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen;

  • Brand-, Wasser-, Sturm- oder sonstigen Schadensereignissen;

  • Gefahren für Personen oder Sachen;

  • behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen;

  • Strom-, Netzwerk- oder Systemausfällen;

  • höherer Gewalt;

  • notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.

Der Vermieter wird vorhersehbare Einschränkungen, soweit möglich und zumutbar, rechtzeitig bekannt geben.

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4.3 Persönliche Zutrittsmittel

Zugangscodes, NFC-Chips, Schlüssel, Zugangskarten und sonstige Zutrittsmittel sind persönlich und sorgfältig aufzubewahren. Der Mieter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme oder Nutzung durch unberechtigte Personen zu verhindern. Der Verlust, Diebstahl oder Missbrauch eines Zutrittsmittels ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

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4.4 Zugang durch andere Personen

Der Mieter kann einer anderen Person Zugang gewähren, sofern dies nach dem jeweiligen Zugangssystem möglich ist oder der Vermieter zuvor entsprechend informiert wurde. Der Vermieter kann verlangen, dass eine entsprechende Bevollmächtigung in Textform vorgelegt wird. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass von ihm zugelassene Personen den Mietvertrag, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hausordnung einhalten.

 

4.5 Identitätskontrolle

Der Vermieter ist berechtigt, von Personen, die das Lagergelände oder Lagergebäude betreten möchten, einen geeigneten Identitätsnachweis zu verlangen. Kann eine Person ihre Zugangsberechtigung nicht ausreichend nachweisen, darf der Zutritt verweigert werden.

 

4.6 Sicherung des Mietobjekts

Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Verriegelung seines Mietobjekts verantwortlich. Soweit das Mietobjekt durch ein eigenes Vorhängeschloss des Mieters gesichert wird, hat der Vermieter grundsätzlich keinen Schlüssel. Der Mieter hat ein für das vorhandene Schließsystem geeignetes und ausreichend sicheres Schloss zu verwenden.

 

4.7 Zutritt des Vermieters

Der Vermieter und von ihm beauftragte Personen dürfen das Mietobjekt grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters betreten. Ein Öffnen und Betreten ohne vorherige Zustimmung ist jedoch zulässig, soweit dies erforderlich und rechtlich zulässig ist, insbesondere:

  • bei gegenwärtiger oder konkret drohender Gefahr für Personen, Gebäude oder Sachen;

  • bei Brand, Rauchentwicklung, Wasser, Gas oder vergleichbaren Notfällen;

  • bei einem begründeten Verdacht auf verbotene oder gefährliche Gegenstände;

  • aufgrund einer behördlichen, polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung;

  • zur Durchführung zwingend erforderlicher Wartungs-, Reparatur-, Sanierungs- oder Sicherheitsmaßnahmen;

  • zur Durchsetzung eines gesetzlichen Vermieterpfandrechts;

  • zur Verhinderung der Entfernung pfandbelasteter Gegenstände;

  • nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wurde;

  • zur Dokumentation, Räumung, Umsetzung oder rechtmäßigen Verwertung zurückgelassener Gegenstände;

  • bei einem sonstigen erheblichen Vertragsverstoß, soweit der Zutritt zur Abwendung oder Beseitigung des Verstoßes erforderlich ist.

Soweit kein Notfall vorliegt, wird der Vermieter den Mieter nach Möglichkeit vorher informieren und eine angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung geben.

 

4.8 Öffnung eines Schlosses

Ist zur rechtmäßigen Öffnung des Mietobjekts die Entfernung oder Zerstörung eines Schlosses erforderlich, darf der Vermieter dies im erforderlichen Umfang veranlassen. Soweit das Mietverhältnis fortbesteht und keine berechtigte Zugangssperre besteht, wird das Mietobjekt anschließend angemessen gesichert. Der Mieter wird über die Öffnung und den Grund hierfür unverzüglich informiert, soweit keine gesetzlichen oder behördlichen Gründe entgegenstehen. Hat der Mieter die Öffnung schuldhaft verursacht, kann der Vermieter die erforderlichen Kosten verlangen.

 

4.9 Technische Störungen und höhere Gewalt

Der Vermieter haftet nicht für vorübergehende Zutrittsbeschränkungen infolge technischer Störungen, Stromausfällen, Witterung, höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Mieters bleiben unberührt.

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5. Nutzung des Mietobjekts

 

5.1 Eigentum und Berechtigung

Der Mieter versichert, dass die von ihm eingebrachten Gegenstände:

  • in seinem Eigentum stehen oder

  • er vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zur Einlagerung und zum Besitz berechtigt wurde.

Der Mieter versichert ferner, dass das Lagergut nicht rechtswidrig erlangt wurde und keine Rechte Dritter verletzt. Bei berechtigten Zweifeln kann der Vermieter geeignete Eigentums-, Herkunfts- oder Berechtigungsnachweise verlangen.

 

5.2 Untervermietung und Überlassung

Der Mieter darf das Mietobjekt ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform weder vollständig noch teilweise:

  • untervermieten;

  • an Dritte übertragen;

  • Dritten zur eigenständigen Nutzung überlassen.

 

5.3 Zulässiger Nutzungszweck

Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Lagerung zulässiger Gegenstände verwendet werden. Insbesondere ist es untersagt:

  • das Mietobjekt als Wohnung oder Schlafplatz zu nutzen;

  • sich länger als für Ein- und Auslagerungsarbeiten erforderlich im Mietobjekt aufzuhalten;

  • das Mietobjekt als Büro oder Arbeitsstätte zu nutzen;

  • das Mietobjekt als Firmensitz, Geschäftsadresse oder Niederlassung anzumelden;

  • im Mietobjekt Waren zu produzieren, zu bearbeiten oder zu verkaufen;

  • Kundenverkehr oder sonstigen Publikumsverkehr durchzuführen;

  • elektrische Geräte dauerhaft zu betreiben;

  • ohne Zustimmung Stromleitungen, Steckdosen oder sonstige Einrichtungen zu verändern;

  • Gegenstände außerhalb des Mietobjekts abzustellen;

  • andere Nutzer, Nachbarn oder den Vermieter durch Lärm, Staub, Geruch, Flüssigkeiten, Rauch oder sonstige Emissionen zu beeinträchtigen;

  • das Mietobjekt für illegale, strafbare oder sittenwidrige Zwecke zu nutzen.

 

5.4 Bauliche Veränderungen

Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters dürfen keine:

  • Bohrungen;

  • Verschraubungen;

  • Verklebungen;

  • Befestigungen;

  • Einbauten;

  • Veränderungen an Böden, Wänden, Decken oder Türen vorgenommen werden.

 

5.5 Verbotene Gegenstände

Die Einlagerung folgender Sachen und Stoffe ist insbesondere untersagt:

  • unverpackte oder verderbliche Lebensmittel;

  • Lebensmittel, die Schädlingsbefall, Geruch oder Feuchtigkeit verursachen können;

  • Tiere, Pflanzen, Pilze oder sonstige Lebewesen, unabhängig davon, ob sie lebend oder tot sind;

  • Müll, Abfall oder Gegenstände, deren Entsorgung beabsichtigt ist;

  • nasse, feuchte, verschimmelte oder von Schädlingen befallene Gegenstände;

  • Bargeld und Geldkarten;

  • Sparbücher, Wertpapiere, Aktien, Urkunden und vergleichbare Dokumente;

  • Schmuck, Perlen, Edelsteine und unbearbeitete Edelmetalle;

  • besonders wertvolle Gegenstände aus Edelmetallen;

  • Münz-, Briefmarken- und sonstige wertvolle Sammlungen;

  • Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche und unersetzliche Gegenstände;

  • Gegenstände mit einem außergewöhnlichen ideellen Wert;

  • Pelze und empfindliche Textilien, sofern diese nicht sauber, trocken und schädlingssicher verpackt sind;

  • Waffen, Munition, Sprengstoffe und Feuerwerkskörper;

  • illegale Drogen und sonstige illegale Substanzen;

  • gestohlene, geschmuggelte oder sonst rechtswidrig erlangte Gegenstände;

  • radioaktive Stoffe;

  • biologische oder chemische Gefahrstoffe;

  • Asbest oder asbesthaltige Materialien;

  • giftige, ätzende, explosive, oxidierende oder umweltgefährliche Stoffe;

  • Pflanzenschutzmittel, Pestizide und Herbizide;

  • Gasflaschen und sonstige Druckgasbehälter;

  • Benzin, Diesel, Heizöl, Lösungsmittel oder sonstige leicht entzündliche Flüssigkeiten;

  • Farben, Lacke oder Öle, soweit hiervon Brand-, Leckage- oder Emissionsgefahren ausgehen;

  • beschädigte, aufgeblähte oder sonst gefährliche Batterien und Akkumulatoren;

  • Gegenstände, die Rauch, starken Geruch, Flüssigkeit oder andere Emissionen abgeben;

  • Kraftfahrzeugwracks;

  • zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen, sofern deren Einlagerung nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde;

  • Gegenstände, deren Besitz, Lagerung oder Transport gesetzlich verboten oder genehmigungspflichtig ist, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen und Vorschriften des Versicherers bleiben unberührt.

 

5.6 Verpackung von Lebensmitteln

Nicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur eingelagert werden, wenn sie in stabilen, geschlossenen und schädlingssicheren Behältern verpackt sind und weder Geruch noch Feuchtigkeit abgeben.

 

5.7 Versicherungswert und Gesamtwert

Der Mieter darf ohne vorherige Abstimmung keine Gegenstände einlagern, deren Gesamtwert den vereinbarten Versicherungswert übersteigt, sofern nicht eine ausreichende eigene Versicherungsdeckung besteht.

Auf Verlangen ist eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Der Vermieter kann die Einlagerung bestimmter Gegenstände oder Warenwerte ablehnen,

wenn ein ausreichender Versicherungsschutz nicht nachgewiesen wird oder das Lagergut ein außergewöhnliches Risiko darstellt.

 

5.8 Bodenbelastung

Die maximale Bodenbelastung beträgt grundsätzlich 500 kg/m², soweit für das konkrete Mietobjekt keine abweichende Belastbarkeit angegeben wurde. Der Mieter ist verpflichtet, das Gewicht gleichmäßig zu verteilen und eine punktuelle Überlastung zu vermeiden.

 

5.9 Sichere Lagerung

Das Lagergut ist sicher und stabil zu stapeln. Es darf keinen unzulässigen Druck auf:

  • Wände;

  • Türen;

  • Decken;

  • Trennwände;

  • Leitungen;

  • Brandschutzeinrichtungen;

  • sonstige Gebäudeteile ausüben.

Fluchtwege, Notausgänge, Feuerlöscher und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht blockiert oder verdeckt werden.

 

5.10 Rauchen und Alkohol

Auf dem gesamten Lagergelände und innerhalb sämtlicher Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot. Der Konsum von Alkohol innerhalb der Lagergebäude ist untersagt.

 

5.11 Verantwortung für Dritte

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für schuldhafte Handlungen von Personen, denen er Zugang zum Mietobjekt oder Lagergelände ermöglicht hat.

 

6. Schädlingsschutz

 

6.1 Verpflichtungen des Mieters

Der Mieter hat sein Lagergut so zu verpacken und einzulagern, dass es gegen Schädlingsbefall geschützt ist und selbst keinen Schädlingsbefall verursacht oder begünstigt. Verpackungsmaterialien müssen ausreichend dicht, stabil, trocken und für die jeweilige Art des Lagerguts geeignet sein.

 

6.2 Verbot befallsfördernder Gegenstände

Der Mieter darf keine Gegenstände einlagern, die aufgrund ihres Zustands oder ihrer Verpackung Schädlinge anziehen oder einen Befall begünstigen können.

 

6.3 Meldepflicht

Ein festgestellter oder vermuteter Schädlingsbefall ist dem Vermieter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterlässt der Mieter schuldhaft eine rechtzeitige Meldung und vergrößert sich hierdurch der Schaden, haftet der Mieter für den dadurch verursachten zusätzlichen Schaden.

 

6.4 Allgemeine Schädlingsvorsorge

Der Vermieter trifft im Rahmen des Zumutbaren allgemeine Maßnahmen zur Schädlingsvorsorge in den gemeinschaftlichen Gebäude- und Verkehrsflächen. Dies entbindet den Mieter nicht von seiner Verantwortung für die sachgerechte Verpackung und Lagerung seines Lagerguts.

 

6.5 Haftung

Die Haftung für Schäden durch Schädlingsbefall richtet sich nach Ziffer 12. Ein gegebenenfalls bestehender Versicherungsschutz richtet sich ergänzend nach Ziffer 11.

 

7. Alternatives Mietobjekt und Instandhaltungsmaßnahmen

7.1 Bereitstellung eines alternativen Mietobjekts

Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann der Vermieter dem Mieter ein anderes Mietobjekt vergleichbarer Größe, Qualität und Nutzbarkeit anbieten. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei:

  • notwendigen Reparaturen;

  • Umbauten oder Sanierungen;

  • behördlichen Anordnungen;

  • Sicherheitsproblemen;

  • technischen Änderungen;

  • dauerhafter Unbenutzbarkeit des bisherigen Mietobjekts.

 

7.2 Räumungsaufforderung

Soweit keine unmittelbare Gefahr besteht, wird der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist zur Umsetzung des Lagerguts einräumen. Die Frist beträgt grundsätzlich mindestens zehn Werktage.

 

7.3 Umsetzung durch den Vermieter

Kommt der Mieter einer berechtigten Räumungs- oder Umsetzungsaufforderung trotz angemessener Frist nicht nach,

darf der Vermieter das Mietobjekt öffnen und das Lagergut mit der erforderlichen Sorgfalt in ein vergleichbares Mietobjekt verbringen oder durch Dritte verbringen lassen. Kosten dürfen dem Mieter auferlegt werden, soweit:

  • der Mieter die zugrunde liegende Ursache zu vertreten hat oder

  • sich der Mieter mit einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in Verzug befindet.

 

7.4 Fortbestand des Vertrags

Der Wechsel in ein vergleichbares Mietobjekt lässt den Mietvertrag grundsätzlich unberührt. Eine wesentliche Verschlechterung der vertraglich vereinbarten Nutzbarkeit darf hierdurch nicht eintreten.

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8. Entgelt, Einzugsgebühr, Zahlungsbedingungen und Sicherungsrechte


8.1 Einmalige Einzugsgebühr

8.1.1 Höhe

Bei Abschluss eines neuen Mietvertrags fällt zusätzlich zum laufenden Mietentgelt eine einmalige Einzugsgebühr in Höhe von 60,00 € an.
Der Betrag von 60,00 € ist der vom Mieter zu zahlende Endbetrag. Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.

 

8.1.2 Preisbestandteil

Die Einzugsgebühr ist ein einmaliger Bestandteil des vereinbarten Gesamtpreises für den Beginn des Mietverhältnisses,
die erstmalige Bereitstellung des Mietobjekts, die Einrichtung des Vertragsverhältnisses und die Freischaltung des vereinbarten Zugangs.
Die Einzugsgebühr stellt keine Kaution und keine sonstige Sicherheitsleistung dar.


8.1.3 Fälligkeit

Die Einzugsgebühr ist mit Abschluss des Mietvertrags fällig und wird grundsätzlich gemeinsam mit der ersten Rechnung abgerechnet. Die vollständige Zahlung der Einzugsgebühr und der übrigen bei Vertragsbeginn fälligen Beträge ist Voraussetzung für die Freischaltung des Zugangs.


8.1.4 Keine reguläre Rückzahlung

Nach Freischaltung bzw. vertragsgemäßer Bereitstellung des Mietobjekts wird die Einzugsgebühr bei einer späteren Vertragsbeendigung nicht zurückerstattet. Gesetzlich zwingende Rückzahlungsansprüche bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere bei:

  • einem wirksamen Widerruf;

  • einer berechtigten Anfechtung;

  • einer vom Vermieter zu vertretenden Nichtbereitstellung des Mietobjekts;

  • einer sonstigen gesetzlichen Rückabwicklung.


8.1.5 Keine Anrechnung

Die Einzugsgebühr wird nicht auf folgende Forderungen angerechnet:

  • Mietrückstände;

  • Schäden;

  • Reinigungskosten;

  • Entsorgungskosten;

  • Rücklastschriftkosten;

  • Kosten verlorener Zutrittsmittel;

  • Versicherungsentgelte;

  • sonstige Forderungen des Vermieters.

Diese Ansprüche sind unabhängig von der Einzugsgebühr zu begleichen.


8.2 Monatliches Mietentgelt


8.2.1 Zusammensetzung

Das monatlich geschuldete Gesamtentgelt setzt sich zusammen aus:

  • dem vereinbarten Mietentgelt;

  • einem gegebenenfalls vereinbarten monatlichen Versicherungsentgelt;

  • gegebenenfalls zusätzlich gebuchten Leistungen.


8.2.2 Höhe

Die Höhe der einzelnen Entgeltbestandteile ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Buchungsbestätigung.


8.2.3 Fälligkeit

Das monatliche Mietentgelt ist im Voraus zur Zahlung fällig.


8.2.4 Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode beträgt grundsätzlich einen Monat. Sie beginnt am vereinbarten Vertrags- bzw. Einzugstag und endet am Kalendertag des Folgemonats, der diesem Tag unmittelbar vorausgeht. Existiert der entsprechende Kalendertag im Folgemonat nicht, endet die Abrechnungsperiode am letzten Kalendertag dieses Monats.


8.2.5 Endpreise

Die im Mietvertrag bzw. in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Beträge sind die vom Mieter zu zahlenden Endbeträge. Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.


8.3 Zahlungsarten und Zahlungsverzug


8.3.1 Zahlungsarten

Die jeweils verfügbaren Zahlungsarten werden im Buchungsprozess oder Kundenkonto angezeigt. Hierzu können insbesondere gehören:

  • SEPA-Lastschrift;

  • Kreditkarte;

  • sonstige elektronische Zahlungsmittel;

  • Überweisung;

  • Rechnung.

Es besteht kein Anspruch auf dauerhafte Bereitstellung einer bestimmten Zahlungsart.


8.3.2 Wiederkehrende ZahlungenSoweit der Mieter eine wiederkehrende Zahlungsmethode hinterlegt und ein entsprechendes Mandat erteilt, darf der Vermieter alle fälligen Rechnungsbeträge über diese Zahlungsmethode einziehen. Der Mieter bleibt unabhängig von der automatisierten Zahlungsabwicklung dafü8.3.3 Zahlungsdienstleister

Der Vermieter darf sich zur Zahlungsabwicklung externer Zahlungsdienstleister bedienen. Die hierfür erforderlichen Zahlungsdaten dürfen nach Maßgabe der Datenschutzbestimmungen an den ausgewählten Zahlungsdienstleister übermittelt werden.


8.3.4 Fehlgeschlagene Zahlungen

Schlägt eine vom Mieter zu vertretende Lastschrift, Kreditkartenbelastung oder sonstige Zahlung fehl, hat der Mieter die dadurch tatsächlich entstehenden erforderlichen Fremdkosten zu erstatten. Eine im Mietvertrag oder Preisverzeichnis ausgewiesene Kostenpauschale darf nur verlangt werden, soweit sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


8.3.5 Erneuter Einzug

Nach einer fehlgeschlagenen Zahlung darf der Vermieter den Mieter informieren und innerhalb von 14 Kalendertagen einen erneuten Zahlungseinzug über die hinterlegte Zahlungsmethode vornehmen, sofern der Mieter zwischenzeitlich keine andere Zahlungsweise gewählt hat.


8.3.6 Zahlungsverzug

Der Mieter kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Im Verzugsfall kann der Vermieter verlangen:

  • Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe;

  • erforderliche Mahnkosten;

  • tatsächlich entstandene Porto- und Fremdkosten;

  • gesetzlich erstattungsfähige Inkasso-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Bei einer vereinbarten Mahnkostenpauschale bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


8.3.7 Weitere Rechte

Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte des Vermieters bleiben unberührt.


8.4 Sicherungsrechte, Vermieterpfandrecht und Zugangssperre


8.4.1 Sicherungsrechte

Dem Vermieter stehen wegen seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis die gesetzlichen Zurückbehaltungs-, Sicherungs- und Selbsthilferechte zu, insbesondere das Vermieterpfandrecht nach §§ 562 ff. BGB. Soweit gesetzlich zulässig, dienen die im Mietobjekt befindlichen Sachen des Mieters als Sicherheit für die hiervon erfassten Forderungen, insbesondere Mietentgelt, Gebühren, Schadensersatz sowie Räumungs-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten.


8.4.2 Zugangssperre und Sicherung

Gerät der Mieter mit einem nicht nur unerheblichen fälligen Betrag in Verzug, darf der Vermieter nach Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, den Zutritt sperren, die Entfernung von Lagergut verhindern, das Mietobjekt zusätzlich sichern oder ein vorhandenes Schloss entfernen und ersetzen. Bei drohender Entfernung des Lagerguts, Gefahr im Verzug oder sonstiger Eilbedürftigkeit darf der Vermieter ohne weitere Ankündigung handeln. Die Sperre lässt die Pflicht zur Zahlung des laufenden Entgelts und sonstiger Forderungen unberührt.


8.4.3 Inbesitznahme, Herausgabe und Kosten

Nach Vertragsende darf der Vermieter pfandbelastete oder zurückgelassene Gegenstände in Besitz nehmen, aus dem Mietobjekt entfernen, umsetzen, anderweitig lagern und hierzu Dritte beauftragen. Eine Herausgabe kann bis zur vollständigen Zahlung oder Stellung einer rechtlich ausreichenden Sicherheit verweigert werden, soweit der Gegenstand dem Sicherungsrecht unterliegt. Rechte Dritter sind vom Mieter unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die erforderlichen und angemessenen Kosten der Sicherung und Umsetzung trägt der Mieter, soweit er sie zu vertreten hat.


8.5 Zurückgelassene Gegenstände, Verwertung und Entsorgung


8.5.1 Räumung und vereinfachte Dokumentation

Bleiben nach Vertragsende Gegenstände im Mietobjekt oder auf dem Lagergelände zurück, darf der Vermieter das Mietobjekt öffnen, räumen und die Gegenstände entfernen, transportieren, an anderer Stelle lagern, trennen, sortieren sowie durch Dritte bearbeiten lassen. Soweit gesetzlich zulässig, genügt eine summarische Dokumentation durch Übersichtsaufnahmen und eine allgemeine Beschreibung. Eine Einzelinventarisierung, Öffnung geschlossener Behältnisse, Funktionsprüfung, Reinigung, Reparatur, Wertermittlung, Einholung mehrerer Angebote oder Beibehaltung der ursprünglichen Lagerordnung ist nicht geschuldet, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für einen erheblichen Wert oder bekannte Rechte Dritter bestehen. Eine Lagerung im bisherigen Mietobjekt ist nicht geschuldet.


8.5.2 Drei Mahnungen und Schlussfrist

Zahlungsmahnung, Kündigung, Räumungs-, Abhol-, Verwertungs- und Entsorgungsandrohung dürfen miteinander verbunden werden. Die erste und zweite Mahnung können bereits während des laufenden Mietverhältnisses erfolgen und werden angerechnet, wenn sie ausdrücklich auf die möglichen Folgen der Nichtzahlung oder Nichtabholung hinweisen. Nach drei erfolglosen Mahnungen in Textform darf der Vermieter nach Ablauf einer in der dritten Mahnung gesetzten Schlussfrist von mindestens 14 Kalendertagen ohne weitere Aufforderung nach Ziffer 8.5.3 verfahren. Die dritte Mahnung muss die beabsichtigte Verwertung oder Entsorgung und den möglichen endgültigen Eigentumsverlust ausdrücklich ankündigen. Die Mitteilungen werden an die zuletzt mitgeteilte E-Mail- oder Postanschrift gerichtet; der Vermieter ist nicht verpflichtet, nach nicht mitgeteilten neuen Kontaktdaten zu forschen.

 

8.5.3 Verwertungs- und Entsorgungsrecht

Nach fruchtlosem Ablauf der Schlussfrist darf der Vermieter, soweit gesetzlich zulässig und zwingende Vorschriften über die Pfandverwertung nicht entgegenstehen, nach eigenem wirtschaftlichem Ermessen die zurückgelassenen Gegenstände verkaufen, versteigern lassen, einem Verwerter übergeben, verschenken, recyceln, vernichten oder entsorgen und hierzu Dritte beauftragen. Eine Verpflichtung, die wirtschaftlich günstigste Verwertungsart zu wählen oder vorab einen Verkaufsversuch durchzuführen, besteht nicht. Soweit zwingende gesetzliche Verwertungsregeln eingreifen, gehen diese vor.

 

8.5.4 Sofortige Entsorgung und wirtschaftliche Unverwertbarkeit

Müll, Verpackungsmaterial, verderbliche, verbotene, gefährliche, undichte, nasse, verschimmelte, von Schädlingen befallene, verunreinigte, geruchsbildende oder offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen nach angemessener Dokumentation ohne vorherige Mahnung unverzüglich entfernt, vernichtet oder entsorgt werden. Gleiches gilt nach Ablauf der Schlussfrist für Gegenstände, bei denen nach einer vertretbaren überschlägigen Einschätzung kein positiver Nettoerlös zu erwarten ist, weil der voraussichtliche Erlös die voraussichtlichen Kosten der Räumung, Lagerung, Prüfung, Verwertung und Abwicklung nicht übersteigt. Eine sachverständige Bewertung, die Einholung mehrerer Angebote oder ein vorheriger Verkaufsversuch ist hierfür nicht erforderlich. Bei erkennbar erheblich werthaltigen Gegenständen bleiben zwingende gesetzliche Verwertungsvorschriften unberührt.

 

8.5.5 Kosten, Erlös und weitere Ansprüche

Der Mieter trägt die erforderlichen und angemessenen Kosten der Öffnung, Dokumentation, Räumung, Beförderung, Lagerung, Sicherung, Prüfung, Verwertung und Entsorgung, soweit er die nicht ordnungsgemäße Rückgabe zu vertreten hat. Ein Verwertungserlös wird zunächst auf diese Kosten und anschließend auf die Forderungen des Vermieters angerechnet. Ein gesetzlich auszukehrender Überschuss wird ausgezahlt oder hinterlegt; ein Fehlbetrag bleibt geschuldet. Amtliche Dokumente dürfen der zuständigen Behörde übergeben, Datenträger ohne Pflicht zur Datensicherung gelöscht, zerstört oder entsorgt werden.

 

8.5.6 Rechte Dritter und Eigentumsverlust

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, von sich aus Eigentumsverhältnisse zu erforschen. Nachgewiesene Rechte Dritter werden berücksichtigt, soweit sie vor der Verfügung rechtzeitig angezeigt werden. Der Mieter haftet für Ansprüche und Kosten, die aus der unberechtigten Einlagerung fremder Gegenstände entstehen. Eine rechtmäßige Verwertung, Vernichtung oder Entsorgung kann zum endgültigen Verlust des Eigentums an den betroffenen Gegenständen führen.

 

8.6 Anpassung des laufenden Entgelts

 

8.6.1 Voraussetzungen

Der Vermieter kann das laufende Entgelt mit Wirkung für die Zukunft anpassen, wenn sich für die vertragliche Leistung maßgebliche Kosten nicht nur unerheblich verändern. Hierzu gehören insbesondere:

  • Grundstücks- und Gebäudekosten;

  • Energiekosten;

  • Personal- und Lohnnebenkosten;

  • Versicherungs- und Sicherheitskosten;

  • Instandhaltungs- und Wartungskosten;

  • öffentliche Abgaben;

  • Kosten aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen;

  • allgemeine Preisentwicklung.

 

8.6.2 Zeitlicher Abstand

Eine Entgeltanpassung erfolgt frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn oder nach der letzten Entgeltanpassung.

 

8.6.3 Berücksichtigung von Kostensenkungen

Bei der Entgeltanpassung sind Kostensteigerungen und Kostensenkungen angemessen gegeneinander abzuwägen. Eine Entgelterhöhung darf nicht dazu dienen, den Gewinn unabhängig von einer Kosten- oder Leistungsänderung einseitig zu erhöhen.

 

8.6.4 Verbraucherpreisindex

Als zusätzlicher Maßstab kann der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland in seiner jeweils geltenden Fassung oder ein an seine Stelle tretender Index herangezogen werden.

 

8.6.5 Mitteilung

Eine Entgeltanpassung wird dem Mieter mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung enthält:

  • den neuen Betrag;

  • den Zeitpunkt des Inkrafttretens;

  • den Grund der Anpassung.

Der Mieter kann den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Erhöhung zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode kündigen.

 

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

 

9.1 Vertragslaufzeit

Soweit im individuellen Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit monatlichen Abrechnungsperioden abgeschlossen.

 

9.2 Ordentliche Kündigung

Jede Vertragspartei kann den Mietvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende einer Abrechnungsperiode ordentlich kündigen. Die Abrechnungsperiode beginnt am vereinbarten Vertrags- bzw. Einzugstag und endet am Kalendertag vor dem entsprechenden Tag des Folgemonats. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner.

 

9.3 Form der Kündigung

Die Kündigung kann mindestens in Textform erfolgen, insbesondere:

  • per E-Mail;

  • über eine auf der Website bereitgestellte Kündigungsfunktion;

  • über das Kundenportal;

  • per Brief.

Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

 

9.4 Außerordentliche Kündigung

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter:

  • das Mietobjekt erheblich vertragswidrig nutzt;

  • verbotene oder gefährliche Gegenstände einlagert;

  • Personen, Gebäude oder Sachen gefährdet;

  • das Mietobjekt für strafbare oder rechtswidrige Zwecke verwendet;

  • wiederholt gegen Sicherheitsbestimmungen oder die Hausordnung verstößt;

  • unbefugten Dritten Zugang gewährt;

  • mit Mietzahlungen in einem Umfang in Verzug gerät, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt;

  • bei Vertragsschluss falsche oder irreführende Angaben gemacht hat;

  • erforderliche Eigentums-, Identitäts- oder Versicherungsnachweise nicht vorlegt.

Soweit gesetzlich erforderlich, wird vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen oder eine angemessene Abhilfefrist gesetzt.

 

9.5 Schließung oder Aufgabe eines Standorts

Muss der Vermieter einen Standort dauerhaft schließen oder aufgeben, kann er den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vereinbarten Kündigungsfrist beenden. Soweit möglich und zumutbar, kann dem Mieter ein alternatives Mietobjekt angeboten werden.

 

10. Folgen der Vertragsbeendigung

 

10.1 Räumungspflicht

Der Mieter muss sämtliche Gegenstände spätestens bis zum Ende des letzten Vertragstags vollständig entfernen.

 

10.2 Fortbestehende Zahlungspflicht

Bis zur vollständigen Rückgabe des Mietobjekts schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung nach Ziffer 3.7.

 

10.3 Fehlende Zutrittsmittel

Nicht zurückgegebene oder vom Mieter beschädigte Zutrittsmittel dürfen zum erforderlichen Wiederbeschaffungswert berechnet werden.

 

10.4 Keine Abgeltung durch die Einzugsgebühr

Die Einzugsgebühr stellt keine Vorauszahlung auf Kosten der Räumung, Reinigung, Reparatur, Verwertung oder Entsorgung dar.

 

10.5 Öffnung nach Vertragsende

Wird das Mietobjekt nach Vertragsende nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, darf der Vermieter es nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Bestimmungen öffnen. Eine rechtmäßige Öffnung stellt keine unbefugte Besitzstörung dar.

 

11. Versicherung des Lagerguts

11.1 Allgemeine Verantwortung des Mieters

Der Mieter ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, den Wert seines Lagerguts angemessen zu versichern. An einzelnen Standorten kann Lagerraum24 dem Mieter ermöglichen, für versicherbare Gegenstände einen bestimmten Versicherungswert im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrags zu vereinbaren. Ob und in welchem Umfang ein solches Angebot besteht, ergibt sich aus der Buchungsbestätigung und der standortbezogenen Versicherungsinformation.

11.2 Standort Meckenbeuren

Für den Self-Storage-Standort:


ANLAGE 1

WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERBRAUCHER

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Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:

Lagerraum24 - Baller Immobilien
Oberhof 16
88138 Weißensberg
E-Mail: baller@outlook.de
Telefon: +49 170 249 42 11

mittels einer eindeutigen Erklärung, beispielsweise eines mit der Post versandten Briefs oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Verwendung des Formulars ist nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

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Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, grundsätzlich unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ihnen werden wegen dieser Rückzahlung keine Entgelte berechnet. Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass die vertraglichen Leistungen bereits während der Widerrufsfrist beginnen sollen, haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen.

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ANLAGE 2

MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns übermitteln.

An:
Lagerraum24 - Baller Immobilien
Oberhof 16
88138 Weißensberg
E-Mail: baller@outlook.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Anmietung des folgenden Mietobjekts:

Standort:

Nummer bzw. Bezeichnung des Mietobjekts:

Vertrag abgeschlossen am:

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Datum:

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

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SEPARATER TEXT FÜR DIE ONLINE-BUCHUNG

Dieser Text wird als gesonderte Checkbox im Buchungsprozess angezeigt:

Ich verlange ausdrücklich, dass Lagerraum24 bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt und mir das Mietobjekt bzw. den Zutritt ab dem ausgewählten Vertragsbeginn bereitstellt. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen schulden kann.

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